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In einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 04.04.2018 – 2 UF 135/17 – wurde eine Unterhaltspflicht auch dann bejaht, wenn das Kind zwar die schulische Ausbildung bereits abgeschlossen hat sich aber in einem sogenannten freiwilligen sozialen Jahr befindet.

Das OLG ist der Auffassung, dass ein solches Freiwilligenjahr dann zu einem Unterhaltsanspruch führt, wenn es der Berufsfindung dient. Zumeist vermittelt eine dahingehende Tätigkeit neben einer beruflichen Orientierungs- und Arbeitserfahrung auch wichtige personale und soziale Kompetenzen, welche die Arbeitsmarktchancen verbessern. Dies gilt insbesondere dann, wenn das freiwillige soziale Jahr als berufliche Orientierung von der zukünftigen Ausbildungsstätte empfohlen wird. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jungen Volljährigen eine sogenannte Orientierungs- und Erprobungsphase während der Berufsfindung zugesprochen wird, sei den Eltern abzuverlangen, gewisse Verzögerungen in der Ausbildung in Kauf zu nehmen und finanziell mitzutragen. Hierauf würde sich – nach Auffassung des OLG Frankfurt – auch die Unterhaltsverpflichtung bei einem FSJ stützen lassen.

Allerdings ist diese Rechtsauffassung nicht unumstritten.

Es gibt eine Vielzahl von Gerichten, welche eine Obliegenheit des Kindes sehen, nach Abschluss der Schulbildung zeitnah mit einer Berufsausbildung zu beginnen und sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden, um die Unterhaltsbelastung in zeitlicher Hinsicht so gering wie möglich zu halten.

Vor diesem Hintergrund dürfte dem Umstand, ob das freiwilligen Jahr der späteren Ausbildung dient und mit dieser in einem Zusammenhang steht, entscheidende Bedeutung zukommen.

 

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