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Wird nach Ende des Mietverhältnisses für einen gewerblichen Mieter noch Geschäftspost in den Briefkasten der bisherigen Geschäftsräume eingeworfen, treffen den bisherigen Vermieter Obhuts- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich dieser Postsendungen.
So hat das Landgericht Darmstadt in einem Beschluss vom 30.12.2013 (Az. 25 T 138/13) entschieden. Diese Pflicht ergibt sich gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben als eine nachwirkende Verpflichtung aus dem beendeten Mietverhältnis.
Nachwirkende vertragliche Nebenpflichten, insbesondere Obhuts- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich von nicht offensichtlich wertlosen Gegenständen und Einrichtungen, die der Mieter bei Auszug in den Mieträumen zurücklässt, sind in der Rechtsprechung und mietrechtlichen Literatur anerkannt. Nichts anderes gilt, so die Richter des Landgerichts Darmstadt, für Postsendungen, die für den Mieter bestimmt sind und nach dessen Auszug in den Gewahrsam des Vermieters geraten; jedenfalls dann, wenn es sich nicht nur um unwichtige Werbesendungen sondern ersichtlich um wichtige Geschäftspost handelt.
Der Vermieter in dem vom LG Darmstadt entschiedenen Fall hatte jedoch nach eigenen Angaben die Sendungen ohne Nachfrage bei dem bisherigen Mieter einfach in einen öffentlichen Briefkasten geworfen. Er war im Wege der einstweiligen Verfügung antragsgemäß zur Herausgabe der Geschäftspost verpflichtet worden. Die Kosten des Verfahrens musste der Vermieter tragen, denn er war nach Auffassung der Richter nicht berechtigt, sich ungefragt der Postsendungen zu entledigen. Auch kann sich der Vermieter durch Verstoß gegen seine nachvertraglichen Pflichten unter Umständen schadensersatzpflichtig machen.
Für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Jan Steinmetz
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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