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Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des BGH ist eine lange Streitfrage vermieterfreundlich entschieden worden.
Danach kann als Leitsatz festgehalten werden:

  1. Der Vermieter von Geschäftsräumen ist zur Abrechnung über die Nebenkosten, auf die der Mieter Vorauszahlungen geleistet hat, innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Diese Frist endet regelmäßig zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums.
  2. Die Abrechnungsfrist ist keine Ausschlussfrist. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, der für die Wohnraummiete den Ausschluss von Betriebskostennachforderungen anordnet, die der Vermieter später als 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums verlangt, ist auf die Geschäftsraummiete nicht analog anwendbar.
    Für das Wohnraummietrecht ist die Rechtslage eindeutig. Wer zu spät kommt und sich mehr als 1 Jahr Zeit lässt, den bestraft das Leben. Nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, der durch die Mietrechtsreform 2001 eingeführt, ist eine Nachforderung nicht mehr möglich, wenn die Abrechnung nicht bis zum Ablauf des 12. Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums erteilt wurde.

Der BGH hat nun die Streitfrage zu entscheiden, ob dies auch bei der Vermietung von Gewerberäumen gilt. Er sagt: „Nein!“ und hat damit im Sinne der Gläubiger entschieden.
Rechtsanwalt Wulf
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