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Bei einem sogenannten „Montagsauto“ treten derart gehäufte Mängel auf, die einem Käufer die Verweisung auf eine weitere Nacherfüllung ggf. unzumutbar macht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seiner Entscheidung vom 23.01.2013 wiederum mit der Problematik des sogenannten Montagsautos auseinandergesetzt.
Ob ein Neufahrzeug im Hinblick auf die Art, das Maß und die Be-deutung der auftretenden Mängel als Montagsauto anzusehen ist, beurteilt sich danach, ob der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers die Befürchtung rechtfertigt, es handle sich um ein Fahrzeug, dass wegen seiner auf Herstellung bedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird.
Der Entscheidung des BGH lag der Kauf eines Wohnmobils zum Preis von 133.743,00 € zugrunde, wobei der Kläger das Wohnmobil wegen einer Vielzahl, meist kleinerer Mängel in die Werkstatt brachte. Aufgrund der Mangelhaftigkeit trat er vom Kaufvertrag zurück, ohne dem Beklagten zuvor eine Frist zur Beseitigung der angeblich noch vorhandenen 15 Mängel gesetzt zu haben.
Nach der Entscheidung des BGH ist eine Fristsetzung nach der ge-setzlichen Konzeption erforderlich. In dem hiesig vom BGH zu entscheidenden Fall war die rote Linie der Unzumutbarkeit noch nicht überschritten. Nach Ansicht des BGH handelte es sich bei der weitaus überwiegenden Anzahl der gerügten Mängel um bloße Bagatellprobleme ohne Einfluss auf die technische Funktionstätigkeit des Fahrzeuges.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwältin Richter
Fachgebiet Verkehrsrecht

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