info@kanzlei-wulf.de

}

08:00 – 17:00 Uhr

MD: 0391 73746100

Mit seiner Entscheidung vom 18.03.2009 hat sich der Bundesgerichtshof erstmalig zu dem geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt gem. §1570 BGB geäußert.
Das Gericht hatte sich damit zu befassen, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil von dem geschiedenen Ehegatten für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes Unterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.
Zum 01.01.2008 wurde die maßgebende Regelung des § 1570 BGB dahingehend geändert, dass ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen kann. Die Dauer des Unterhaltsanspruches verlängert sich, so lange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Dem betreuenden Elternteil steht es somit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes frei, ob er das Kind betreuen lässt oder es selbst erzieht. Somit kann der betreuende Elternteil auch eine schon bestehenden Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen, ohne dass dies Auswirkungen auf seinen Ehegattenunterhaltsanspruch hat. Dies gilt jedoch nach der Gesetzesänderung nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Danach wird von dem betreuenden Elternteil verlangt, im Rahmen eines gestuften Übergangs wieder eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen. Allerdings kann ein sofortiger Wechsel von der elterlichen Betreuung u einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht gefordert werden.
Damit ist – im Gegensatz zu der früheren gesetzlichen Regelung – nach dem dritten Lebensjahr des Kindes der Betreuung durch andere der Vorrang gegenüber der persönlichen Betreuung des Elternteiles eingeräumt worden. Soweit dem Kind zugemutet werden kann, eine Betreuungseinrichtung zu besuchen, unter Beachtung der jeweiligen Umstände, ist es dem betreuenden Elternteil, welche nachehelichen Unterhalt verlangt, verwehrt, sich darauf zu berufen, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wegen der persönlichen Betreuung des gemeinsamen Kindes nicht möglich ist.

Für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Hendrik Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht
Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen