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Der Bundesrat hat die Bundesregierung und den Bundestag am 26.04.2013 aufgefordert, umfassende Gesetzesänderungen aus den verschiedensten Bereichen des Arbeitsrechts zu initiieren, unter anderem zu folgenden Themen:
– Einführung eines flächendeckenden allgemeinen gesetzli-chen Mindestlohnes in Höhe von mindestens 8,50 €;
– Sicherstellung des Equal-Pay-Grundsatzes in der Leiharbeit;
– Verhinderung der Umgehung von Arbeitnehmerschutzrech-ten durch (Schein-)Werkverträge;
– Abschaffung der sachgrundlosen Befristung, § 14 Abs. 2 TzBfG;
– befristeter Teilzeitanspruch mit Rückkehrrecht zur ur-sprünglichen Arbeitszeit und
– Schaffung einer Antistressverordnung
Mindestlohn in Höhe von mindestens 8,50 €?
Aktuell verdienen ca. 20% der Beschäftigten weniger als 8,50 € die Stunde. Deutschland hat mit über 22% einen der größten Niedrig-lohnsektoren der EU. 20 Länder der EU haben diese Mindestlöhne vereinbart, die teilweise über 9,00 € liegen.
Unter den anerkannten Arbeitsrechtlern wird sehr konträr zum Thema flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn diskutiert. Ar-beitsrechtler, insbesondere Anwälte, die die Praxis des Arbeits-rechts tagtäglich leben, sind zum großen Teil gegen einen flächen-deckenden gesetzlichen Mindestlohn. Dies auch deshalb, weil bei-spielhaft 8,50 € in Stuttgart vermutlich nur halb so viel wert sind wie in Frankfurt an der Oder oder in Stendal in der Altmark. Es wird die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber keine Lohnpo-litik betreiben sollte.
Die Befürchtung ist, dass die Einführung eines Mindestlohns zur erheblichen Vernichtung von Arbeitsplätzen beitragen könnte. Dies auch deshalb, weil oft unberücksichtigt bleibt, dass auf den Min-destlohn, auch für nicht so hoch qualifizierte Mitarbeiter, eine Lohnerhöhung bei den Mitarbeitern folgt, die sich sodann mit den Lohnerhöhungen bei den vorbenannten Qualifikationsgruppen ge-radezu vergleichen. Dies führt insgesamt zu einer Erhöhung der zu zahlenden Löhne und damit auch zu einem erhöhten Kostendruck.
Es ist zu vermuten, dass danach die Arbeitgeber die Arbeitsdichte und den Umfang der zu erledigenden Arbeiten erhöhen und so-gleich Überstunden voraussetzen, die im Zweifel nicht von jedem Arbeitgeber vergütet werden.
Es gibt derzeit Instrumente, wie sich Arbeitnehmer gegen Löhne wehren können, die nicht angemessen sind. Unter anderem gibt es das Mindestarbeitsbedingungsgesetz, das bis heute allerdings ein Schattendasein führt, weil die danach vorausgesetzten „sozialen Verwerfungen“ bisher nicht festzustellen sind. Ferner kann ein Ar-beitnehmer gegen sittenwidrige Löhne vorgehen, indem er Klage beim Arbeitsgericht einreichen kann.
Dagegen argumentieren insbesondere die Verfechter der flächende-ckenden Mindestlohnpolitik, dass es ausreichend wissenschaftliche Untersuchungen gibt, die belegen, dass ein allgemeiner Mindest-lohn keine Arbeitsplätze vernichtet. Durch diese wird immer wieder betont, dass der Staat dadurch deutlich sparen könnte.
Fraglich ist jedoch, ob dieser Ansatz der richtige ist, denn es geht bei dem flächendeckenden Mindestlohntarif nicht darum, dass der Staat spart, sondern dass zum einen die Arbeitnehmer einen aus-kömmlichen Lohn haben, mit dem sie zugleich neben der Finanzie-rung der allgemeinen Lebenskosten auch einen gewissen Lebens-standard aufbauen können und zugleich den Wirtschaftskreislauf anregen. Zum anderen, dass die Arbeitgeber bei der Zahlung eines höheren Lohnes in der Lage sind, dadurch entstehende Mehrkosten auch umzulegen, ohne dass dies zu Preiserhöhungen führt, welches wiederum an die Arbeitnehmer und Endkunden weitergegeben wird. Ein Mindestlohn macht dann keinen Sinn, wenn die beim Arbeitgeber und Unternehmer entstehenden Kostensteigerungen zu Preissteigerungen führen, die den Mehrwert des Mindestlohnes nehmen. Das Einzige, was in diesem Zusammenhang verbleibt, ist, dass der Endkunde entscheiden kann, ob er sich sodann die ein oder andere Sache leistet, jedoch nicht bei allgemeinen Lebenserhaltungskosten, da diese wohl nicht zur Disposition stehen.
In einem späteren Artikel werden wir auf die weiteren Tendenzen, die wir einleitend im Artikel angeführt haben, eingehen.
für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Wulf
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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