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Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Einsatz von auf dem Armaturenbrett angebrachten Videokameras unzulässig, so das VG Arnsbach in seiner neuesten Entscheidung.
Ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz liegt laut dem Verwaltungsgericht Arnsbach dann vor, wenn mit der sogenannten Dashcam Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, diese später ins Internet zu stellen, auf YouTube und Facebook hochzuladen oder Dritten, wie etwa der Polizei, zu übermitteln.
Werden die Dashcams mit einer derartigen Absicht eingesetzt, so ist das Bundesdatenschutzgesetz verletzt. Das Gericht erinnerte daran, dass heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritte grundsätzlich nicht zulässig sind und solche Aufnahmen einen erheblichen Ein-griff in das Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf informelle Selbstbestimmung darstellen. Die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten sind mithin höher zu bewerten als die Interessen des Autofahrers an einem Videobeweis etwa für den Fall eines Unfalls.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht die Berufung zu.
Grundsätzlich ist in der Folge der Gesetzgeber gefragt. Er hat eine Überprüfung vorzunehmen, ob die Bestimmungen des Datenschut-zes auf On-Board-Kameras noch passen oder ob das Datenschutz ergänzt werden muss.
Sandro Wulf
für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechts- und Fachanwälte
in Stendal & Magdeburg

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