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Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 31.07.2013 – 24 C 1355/13) hatte in einer viel beachteten Entscheidung der Räumungsklage eines Wohnraumvermieters stattgegeben, dessen fristlose Kündigung wirksam gewesen sei, weil ein stark rauchender Mieter seine Wohnung derart wenig lüftete, dass der Zigarettenrauch über das Treppenhaus abzog. Dies führte zu einer unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Belästigung der anderen Mieter. Der „extremrauchende“ Rentner war mehrfach abgemahnt worden, setzte sein störendes Verhalten aber unbeirrt fort. Trotz Kündigung zog der Mieter nicht aus. Der Vermieter klagte und gewann. Der Mieter ging in Berufung. Das Landgericht Düsseldorf gab mit seinem Urteil vom 26.06.2014 (Aktenzeichen 21 S 240/13) dem Vermieter Recht. Zwar sei Rauchen in der eigenen Wohnung grundsätzlich erlaubt. Seine Grenze finde dies aber im Recht der Nachbarn auf körperliche Unversehrtheit. Dieses hatte der Rentner mehrfach und trotz Abmahnung immer wieder verletzt. Einen solch schwerwiegenden Pflichtverstoß muss der Vermieter nicht dulden, vielmehr war ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar. Weil der Mieter schon seit 40 Jahren in dem Haus wohnte, gewährte ihm das Landgericht eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2014. Doch das letzte Wort ist wohl noch nicht gesprochen. Denn das Landgericht ließ die Revision zum BGH zu. Dort könnte dann eine grundsätzliche Klärung der Frage erfolgen, ob derartige Belästigungen anderer Mieter in einem Mehrfamilienhaus ein berechtigtes Interesse des Vermieter zur Kündigung eines Mietverhältnisses begründen.
Für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Jan Steinmetz
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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