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Zu der Frage, ob der Mieter von Gewerberäumen aufgrund formularvertraglicher Regelungen verpflichtet ist, Regenrinnen und -fallrohre eisfrei zu halten, hat sich das Kammergericht in Berlin in einem Urteil vom 29.07.2013 geäußert. Das Gericht verdeutlicht in seiner Entscheidung, dass es ohne eindeutige und klar verständliche Regelung nicht Sache des Mieter ist, eine Vereisung von Regenrinnen und -fallrohren zu verhindern. Zu entscheiden war dies im Fall durch Würdigung der formularmäßigen Regelungen des zwischen den streitenden Parteien vereinbarten Mietvertrages, auf die sich der klagende Vermieter berief. Nach Meinung der Richter war eine solche Pflicht aus den Vertragsklauseln nicht mit der gemäß § 9 AGBG a. F. (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) gebotenen Transparenz zu entnehmen, und zwar weder aus der Formulierung „Der Mieter verpflichtet sich die Räume pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten …“ noch der weiteren Klausel „Der Mieter haftet …, wenn … Abflussleitungen … unsachgemäß behandelt, die Räume … nicht ausreichend gegen Frost geschützt werden. Leitungsverstopfungen bis zum Hauptrohr hat der Mieter auf jeden Fall auf seine Kosten zu beseitigen.“. Schon nach dem Wortsinn liege dies fern und werde auch für den Mieter nicht hinreichend deutlich. Eine gerichtsfeste vertragliche Vereinbarung hätte den Vermieter hier vor materiellem Schaden bewahrt.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Steinmetz
Rechtsanwalt und Fachanwalt

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