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Versucht der Schädiger die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten, so hat er nicht nur den entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit, sondern grundsätzlich auch den auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgeltes zu ersetzen. Dieser Anspruch geht gemäß § 6 Abs.1 EntgFG auf den Arbeitgeber über, soweit dieser dem Geschädigten für die Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat.
Dem von dem BGH zu entscheidender Fall lag der Sachverhalt zugrunde, in dem eine Geschädigte aufgrund eines Verkehrsunfalles als Beifahrerin einer HWS-Verletzung erlitten hat und in Folge dessen zwei Jahren zeitweilig arbeitsunfähig war. Der BGH hat sich nunmehr klar zugunsten des Arbeitgebers positioniert und ihm ein Recht zur Geltendmachung des von ihm bezahlten Urlaubs des Arbeitnehmers gewährt.
Interessant ist die Entscheidung des BGH auch deshalb, weil er die höchstkomplizierte Berechnung verständlich darstellt.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwältin Richter

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