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Nicht erst mit der Geltung der DSGVO kann die Veröffentlichung von Fotos auf Social-Media-Plattformen zum Streitfall werden. Dies gilt erst Recht für Fotos von Kindern. Hatten Kinder auch nach „alter Rechtslage“ schon unbestritten ein Recht am eigenen Bild, sind die Regeln unter der Geltung der DSGVO noch einmal weiter ausdifferenziert worden.

Fotos, auf denen eine Person identifizierbar abgebildet ist, stellen personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO dar. Nicht zwangsläufig muss dabei das Gesicht einer Person erkennbar sein. Ausreichend ist es auch, dass man eine Person anhand bestimmter anderer körperlicher Merkmale identifizieren kann.

Für eine Veröffentlichung bedürfen Sie dann einer Rechtsgrundlage. Nur in diesem Fall ist die darin zu sehende Verarbeitung rechtmäßig.

Zwar wird durch das so genannte Haushalts- oder Familienprivileg des Art. 2 Abs. 2 lit c) DSGVO eine Verarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Anwendungsbereich der DSGVO von vornherein herausgenommen.

Allerdings ist diese Ausnahme eng auszulegen – und wenn die DSGVO nicht greifen sollte, müssen Sie immer noch die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes (KUG) beachten.

Wann greift die Ausnahme?

Die Ausnahme greift außerdem nur, wenn der Kreis der Empfänger auf das persönliche oder familiäre Umfeld begrenzt ist. Ist der Empfängerkreis hingegen unbegrenzt, wie dies etwa der Fall ist, wenn Sie ein  WhatsApp-Profilbild von einem Kind nutzen und sich Ihre Kontakte – und zwar alle! – sich nicht auf private Bekannte und Ihre Familie beschränken, oder beim Hochladen eines Fotos in ein öffentlich einsehbares Facebook-Profil, haben Sie den Bereich der Ausnahme schnell überschritten.

Aber auch wenn Sie ein Foto nur in einen geschlossenen Bereich, z.B. eine Gruppe, einstellen, kann der rein private Bereich schnell verlassen werden: nach den Nutzungsbedingungen vieler Social-Media-Dienste übertragen Sie dem Anbieter mit der Nutzung auf der Plattform nämlich zugleich die Lizenz, verwendete Fotos unentgeltlich selbst zu nutzen und zum Beispiel zu Werbezwecken weiterzugeben.

Besteht für das Kind das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile, bedarf es dann der Einwilligung beider Elternteile, damit die Verarbeitung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit a) DSGVO rechtmäßig ist. Verfügt das Kind zudem bereits über eine fortgeschrittene Einsichtsfähigkeit, kann es erforderlich sein, auch dessen Einwilligung einzuholen.

Auf ein berechtigtes Interesse im Sinne von 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO für die Veröffentlichung von Kinderbildern können Sie sich im Regelfall nicht erfolgreich berufen.

Voraussetzung dafür wäre zum einen, dass die Verarbeitung überhaupt erforderlich ist. Das ist /nicht nur) bei der Veröffentlichung eines Kinderfotos im Ausnahmefall annehmbar. Zum anderen dürften weiter aber auch nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen – was nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere dann besonders sorgfältig abzuwägen ist, wenn es sich um ein Kind handelt.

Insbesondere Vereine und Institutionen, die mit Minderjährigen arbeiten und ihre Arbeit dokumentieren wollen, sollten daher in der Regel eine Erlaubnis der Eltern haben.

Sie benötigen Unterstützung bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Foto-Nutzung im Internet? Oder Sie wollen gegen eine unrechtmäßige Veröffentlichung vorgehen?

Dann rufen Sie uns an oder schicken uns eine E-Mail. Wir helfen Ihnen gern!

 

für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Lars Hänig
Rechtsanwalt

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