Ein erfreuliches Urteil für die von uns vertretene Online-Händlerin konnten wir jüngst vor dem Landgericht Stendal gegen die Solera Telecom AG erwirken. Was war passiert? Die Solera Telecom AG hatte unserer Mandantin eine Abmahnung zugesandt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Geltend gemacht war ein Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften nach dem UWG: unsere Mandantin bot Hand- und
Tag Archiv: Abmahnung

In den letzten Tagen mit dem vielen Schnee sahen wie sie wieder häufig bei Facebook, Instagram und Co: Bilder von schnee-schaufelnden Paaren mit dem Slogan „Wir paarschippen jetzt“. Und nicht erst nach 11 Minuten taucht die Frage auf: Dürfen die das? Gar nicht so einfach zu beantworten… Man könnte daran denken, dass ein Unterlassungsanspruch aus
Durch das landläufig als „Anti-Abmahn-Gesetz“ bezeichnete „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ kommt es für Online-Händler zu weitreichenden Änderungen im UWG, also dem „Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb“. Dazu wollen wir einen kleinen Überblick geben. 1. Mahnt ein Wettbewerber einen Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten ab, darf er künftig keine Abmahnkosten mehr geltend machen. Dies

Dass ein Unternehmen die Firma oder den Namen eines Mitbewerbers als Keyword bei einer Google-Adwords-Kampagne nutzt, ist an sich unproblematisch. Heikel wird es aber, wenn die Anzeige so gestaltet ist, dass die vollständige Firma bzw. der vollständige Name des Mitbewerbers in der Überschrift der Anzeige unmittelbar neben dem Domain-Namen des eigenen Online-Shops des Unternehmens auftaucht.
Das Arbeitsrecht gestattet dem Arbeitnehmer, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG). Die Regelung begründet damit keinen Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers folgt
Der Arbeitgeber ist berechtigt, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners eines Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 14.01.2016, Az.: 5 Sa 657/15, nicht rechtskräftig). Sachverhalt Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einen Dienstrechner überlassen. Eine private Nutzung des Internets
Nutzt ein Arbeitnehmer seinen dienstlichen Computer privat, indem er Bild- oder Tonträger auf dienstliche DVD- und CD-Rohlinge kopiert, kann dies unabhängig davon, ob darin zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liegt, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.07.2015 entschieden. Über die Kündigungsschutzklage des „IT-Verantwortlichen“ beim Oberlandesgericht Naumburg, der seinen
1. Die nicht angezeigte und ungenehmigte Überlassung der Mietsache an Touristen kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. 2. Ob eine Abmahnung im Sinne des § 543 III 1 BGB als Kündigungsvoraussetzung nur wirksam ist, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist, kann dahinstehen, sofern die Voraussetzungen des § 543 III 2 BGB
In jedem Arbeitsvertrag wird unter anderem die wöchentlich vom Beschäftigten zu leistende Arbeitszeit geregelt. Ob der Angestellte sie auch erbringt, kann unter anderem mittels elektronischer Zeiterfassungsgeräte kontrolliert werden. Das setzt allerdings voraus, dass die Geräte auch ordnungsgemäß bedient werden. Wer also regelmäßig den Arbeitsplatz verlässt, ohne „auszustempeln“, begeht Arbeitszeitbetrug und kann von seinem Chef fristlos
Das Auftreten von massenhaften Abmahnungen wegen behaupteter Verletzungen des Urheberrechts, insbesondere mit den Mitteln des Internets, hat den Gesetzgeber im Jahr 2013 veranlasst, die Vorschrift über Abmahnungen (§ 97a UrHG) deutlich zu verschärfen. Nach der neu gefassten Vorschrift muss der abmahnende Anwalt den Namen und die Firma des Verletzten angeben, die Rechtsverletzung genau bezeichnen, die