Wer vor versammelter Belegschaft auf einer Betriebsfeier außerhalb der Arbeitszeit den Arbeitgeber grob beleidigt, bewegt sich nicht im außerdienstlichen Bereich, sondern untergräbt die Autorität seines Arbeitgebers und verstößt damit erheblich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten.

Das Bundesarbeitsgericht begründete zu Recht, „Auch soweit die Beklagte die außerordentliche Kündigung darauf stützt, der Kläger habe den Geschäftsführer der Beklagten während der Geburtstagsfeier im Beisein praktisch der gesamten Belegschaft wüst beschimpft und...
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