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Bei der Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stellt sich immer wieder die Frage, ob finanzielle Zuwendungen oder andere Leistungen an den Partner zurückgefordert werden können.
Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Köln vom 23.06.2017, Az. 3 O 280/16, ist ein Rückforderungsanspruch davon abhängig, ob der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung die Zuwendung gedient hat, werde Bestand haben.
Zudem muss es dem Leistenden, also demjenigen, der die Zuwendung erbracht hat, nicht zuzumuten sein, die durch die Leistungen erschaffenen Vermögensverhältnisse beizubehalten. Es kommt also eine Rückgabe nur wegen solcher Leistungen in Betracht, die nach den jeweiligen Verhältnissen bedeutsam sind.
Das Landgericht Köln ist bei einem Einkommen von 1700,00 € monatlich und der Zuwendung eines PKW mit einem Wert von 6000,00 € davon ausgegangen, dass der Verbleib des Fahrzeuges bei dem anderen Partner nicht unbillig sei und damit eine Rückforderung ausgeschlossen ist. Die Zuwendung von Geld oder Gegenständen löst nur dann ein Rückforderungsanspruch bei Trennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus, wenn der Zuwendung nach den individuellen Vermögensverhältnissen eine außergewöhnlich hohe Bedeutung zukommt.
Auszuscheiden sind von einem Rückforderungsanspruch jedenfalls die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens erbrachten Leistungen, die keine herausragende finanzielle Leistung für den jeweiligen Partner darstellen.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
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Rechtsanwalt Lippmann
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