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In seiner Entscheidung vom 15.04.2013, Az. 4 UF 3/13, hat das Oberlandesgericht Bremen ausführlich dargestellt, unter welchen Bedingungen ein Umgangsausschluss gerechtfertigt sein kann.
Grundsätzlich steht das Umgangsrecht eines Elternteiles mit seinen Kindern unter dem Schutz des Artikel 6 Abs. 2 GG (Grundgesetz). Eine Beschneidung des Kontaktes zwischen dem Elternteil und seinen Kindern ist nur dann veranlasst, wenn nach einer Einzelfallprüfung der Schutz des Kindes einen Umgangsausschluss notwendig macht, um eine Kindeswohlgefährdung seelischer oder körperlicher Art abzuwehren.
Bei der Entscheidung über die Umgangsmodalitäten ist der Kindeswille, der sich als Ausübung des Rechtes des Kindes auf Selbstbestimmung darstellt, zu beachten. Bei einem Kleinkind hat dieser Wille nur eine untergeordnete Bedeutung, da das Kind noch nicht in der Lage ist, einen eigenen Willen zu bilden und die Folgen dieser Entscheidung zu beurteilen. Mit zunehmendem Alter des Kindes und der damit einhergehenden Einsichtsfähigkeit kommt dem Kindeswillen vermehrte Bedeutung zu. Insbesondere bei älteren Kindern ist deren Wille ein entscheidender Gesichtspunkt für die festzulegende Umgangsregelung. Überwiegend wird bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr davon ausgegangen, dass sie die Bedeutung des Umgangsrechtes verstehen und ihr Wille damit beachtlich ist. Soweit Kinder aus nachvollziehbaren Gründen den Umgang ablehnen, können diese zu Kontakten zu dem Elternteil nicht mehr gezwungen werden.
Aus diesem Grund hat das Oberlandesgericht Bremen den Um-gangsausschluss eines Vaters mit seinen Kindern bestätigt. Beide Kinder, im Alter von 14 und 16 Jahren, hatten nachvollziehbar im Rahmen der Anhörung gegenüber dem Gericht deutlich gemacht, dass sie keine Kontaktaufnahme zu ihrem Vater wünschen und sie sich auch gerichtlich nicht dazu zwingen lassen werden. Damit ist die gezeigte Ablehnung der Kinder nicht ohne Schäden überwindbar, um den Umgang realisieren zu können. Das Kindeswohl wäre durch einen Umgangszwang nach den Ausführungen des Oberlandesgerichtes Bremen konkret gefährdet. Im Ergebnis muss damit der Elternteil den von seinen Kindern gewünschten Umgangsausschluss hinnehmen. Ein Zwang zur Durchsetzung des dem Elternteil zustehenden Umgangsrechtes – entgegen dem Willen des Kindes – kommt nicht in Betracht.
Zusammenfassend ist zu dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Bremen auszuführen, dass ein Umgangsausschluss entsprechend dem Kindeswillen nur bei älteren Kindern ab 12 Jahren zu diskutieren ist. Im Übrigen muss der Umgang nach der geltenden Rechtsprechung gegebenenfalls auch gegen den Kindeswillen gewährt werden, insbesondere muss der andere Elternteil auf das Kind positiv einwirken, um den Kontakt zu ermöglichen.
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