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Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12.01.2018 – 324 O 63/17 Google dazu verpflichtet, eine Bewertung eines Unternehmens mit 1 Stern, d.h. der niedrigsten möglichen Bewertung, zu löschen. Damit hat das Gericht einen Weg gezeigt, wie sich Unternehmer gegen ungerechtfertigte Bewertungen bei Google zur Wehr setzen können.
Abgegeben hatte die im Streit stehende Bewertung eine unbekannte Person, die lediglich unter den Initialen „A. K.“ aufgetreten war. Zudem war der Bewertung auch kein weiterer Kommentar beigefügt. Der Unternehmer machte geltend, weder ihm selbst noch seinen Mitarbeitern sei „“A. K.“ als Kunde bekannt – und forderte Google zur Löschung der Bewertung auf.
Das Landgericht Hamburg hat dem in seinem Urteil stattgegeben: in der 1-Stern-Bewertung liege eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Unternehmers gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.
Zwar genießen, so die Richter, Meinungsäußerungen einen sehr weiten Schutz. Die zugunsten der Beklagten streitende Meinungsäußerungsfreiheit finde jedoch, so die Richter weiter, dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt. Fehlen also tatsächliche Bezugspunkte, auf die sich eine Meinung stützt oder sind die tatsächlichen Bezugspunkte unwahr, müsse die Meinungsfreiheit regelmäßig gegenüber dem kollidierenden Schutzgut zurücktreten.

Dies sei der Fall gewesen.

Durch die unkommentierte Vergabe lediglich eines von fünf möglichen Sternen habe der unbekannte Nutzer zum Ausdruck gebracht, dass er/sie das Unternehmen und seine Leistungen – oder wenigstens einen das Unternehmen und seine Leistungen betreffenden, nicht näher bezeichneten Aspekt – als unzureichend bzw. ungenügend ansieht. Diese Einschätzung sei offenkundig geeignet, den Unternehmer als Betreiber in seiner Ehre und seinem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen und sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Der Durchschnittsleser gehe aufgrund des Kontextes der Bewertung davon aus, dass der Bewertende als Kunde des Unternehmens gehandelt habe oder dass er zumindest in sonstiger Weise Kontakt damit gehabt habe.
Das sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen: es sei davon auszugehen, dass kein Kundenkontakt stattgefunden hatte und der Bewertung durch den Nutzer „A. K.“ keine ausreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte zugrunde liegen.
Sind Sie auch von ungerechtfertigten Bewertungen betroffen? Rufen Sie uns an oder schicken uns eine E-Mail: wir beraten Sie gern über Ihre Möglichkeiten und vertreten Sie bundesweit außergerichtlich und gerichtlich.
für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Lars Hänig-Werner
Rechtsanwalt“

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