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In einem notariellen Ehevertrag haben die Eheleute unter anderem vereinbart, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und ein Zugewinnausgleich nicht stattfinden soll. Zudem vereinbarten die Eheleute, dass Trennungsunterhalt im Fall einer Trennung gegenseitig nicht geltend gemacht wird.
Vor dem Hintergrund, dass ein Verzicht auf Trennungsunterhalt ausgeschlossen und damit unwirksam ist, hat der BGH in seinem Beschluss vom 29.01.2014, Az. XII ZB 303/13, sich damit beschäftigt, ob diese Verzichtserklärung im Hinblick auf den Trennungsunterhalt zu einer Unwirksamkeit des gesamten Ehegattenvertrages führt.
Die Regelungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleiches und des Zugewinnausgleiches waren nicht zu beanstanden. Allerdings prüfte der BGH, ob der gesetzeswidrige Trennungsunterhalsverzicht Auswirkungen auf die gesamte Wirksamkeit des Ehevertrages haben kann. Der BGH sieht in der Abrede, Trennungsunterhaltsansprüche nicht einzufordern, einen Unterhaltsverzicht, da gegenseitig die Einrede gegen den Unterhaltsanspruch aus dem notariellen Vertrag erhoben werden kann. Damit sieht der BGH die Möglichkeit, dass die Nichtigkeit dieser Teilregelung in Bezug auf den Trennungsunterhalt die Unwirksamkeit des gesamten Ehegattenvertrages zur Folge hat.
Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist daher dringend davon abzuraten- auch in notariellen Verträgen- Bestimmungen aufzunehmen, welche sich im Bereich der Gesetzeswidrigkeit bewegen. Rechtsfolge in Eheverträgen ist dann, dass die anderweitigen zwischen den Eheleuten getroffenen Bestimmungen in einem Ehevertrag, welche einzeln betrachtet nicht zu beanstanden sind, gleichwohl wegen der Unwirksamkeit einer einzelnen Vereinbarung insgesamt als unwirksam erklärt werden können.
Hendrik Lippmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

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