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Gerichtliche Entscheidungen können rechtsmittelfähig sein, wenn das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt war. Nicht ordnungsgemäß besetzt ist ein Gericht, wenn einer der beteiligten Richter der mündlichen Verhandlung nicht vollständig inhaltlich folgt bzw. folgen kann.
Ein Richter ist z.B. dann nicht mit vollem Bewusstsein bei der mündlichen Verhandlung, wenn er schläft. Dies soll schon hin und wieder vorgekommen sein.
So nahm es auch eine Klägerin in einem Verfahren vor dem Finanzgericht an, weil einer der beteiligten Richter bei der Besprechung des Falles die Augen fest geschlossen hatte. Die Klägerin ging gegen das ihr ungünstige Urteil vor. Sie meinte, der Richter habe wesentliche Teile der Verhandlung nicht verfolgen können. Dieser Schluss war dem BFH zu voreilig. Die Bundesrichter stellten sodann leicht zu handhabende Kriterien auf, mit denen sich ohne jeden Zweifel feststellen lässt, wann ein Richter schläft und wann er eben hellwach ist; trotz geschlossener Augen. Als Anzeichen des sanften Entschlummerns eines Richters nannten die Münchener Richter beispielhaft tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen, natürlich Schnarchen und auch eindeutige Anzeigen von fehlender Orientierung. Solche Anzeigen waren hier nicht festzustellen, sodass die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel nicht durchdrang.
Gleichwohl gilt auch für Richter, „Wer schläft, der sündigt nicht, kann aber auch nicht Recht sprechen“.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Jan Steinmetz
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

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