info@kanzlei-wulf.de

}

08:00 – 17:00 Uhr

MD: 0391 73746100

An den sachsen-anhaltischen Schulen gilt für die ersten beiden Schultage eine Maskenpflicht, bis Personensorgeberechtigte und volljährige Schülerinnen und Schüler eine unterzeichnete Versicherung der Kenntnisnahme der Infektionsschutzmaßnahmen des Hygieneschutzplanes abgegeben haben.

 

Darüber hinaus entscheiden Schulleiterinnen oder Schulleiter, ob auf Grund der baulichen Gegebenheiten vor Ort von allen Personen innerhalb des Schulgebäudes, jedoch nicht während des Unterrichts, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist.

 

Des Weiteren sind individuelle Absprachen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht möglich.

 

Rückkehrer aus Risikogebieten müssen spätestens innerhalb von 72 Stunden nach der Rückkehr eine Testung durchführen.

 

Ohne das Vorliegen eines negativen Testergebnisses dürfen das Schulgelände und die Schulgebäude bis 14 Tage nach der Rückkehr nicht betreten werden.

 

Der Rahmenplan wird am 19.08.2020 mit dem Lehrerhauptpersonalrat besprochen.

 

Den vollständigen Rahmenplan inkl. des Hygenieplans finden Sie unter: mb.sachsen-anhalt.de

 

Auszüge: 

 

Formen des Schulbetriebs im Schuljahr 2020/2021 (Stufenplan)

 

Schulbetriebs ist abhängig vom regionalen Infektionsgeschehen.

 

Jeweilige Maßnahmen sind am lokalen bzw. regionalen Infektionsgeschehen auszurichten. Damit kann lokal gezielt reagiert werden, ohne nicht betroffene Regionen zu beeinträchtigen. Entscheidung trifft das zuständige Gesundheitsamt in Abstimmung mit dem Landesschulamt.

 

Regelbetrieb (Stufe 1)

 

An Schulen gibt es keine Beteiligten, die positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet wurden. Infektionsrisiko in der Region ist niedrig.

 

Unterricht mit allen Beteiligten ohne Einschränkungen,

  • Verzicht auf Mindestabstandes von 1,5 m während des Unterrichts,
  • Präventive Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen sind strikt einzuhalten. (Maßnahmen zur Raumhygiene, Lüften, Abständen, Unterrichtsorganisation)
  • Eingeteilte Kohorten einhalten, Durchmischung dieser ist zu vermeiden.
  • Gebildete Kohorten sind zu dokumentieren. Dokumentation ist auf Verlangen zuständigem Gesundheitsamt

bekanntzugeben.

 

Eingeschränkter Regelbetrieb (Stufe 2)

 

umfasst zwei Fallkonstellationen:

 

Ein Schüler oder eine an der Schule beschäftigte Person ist mit SARS-CoV2-Virus infiziert. Diese Person und ermittelte Kontaktpersonen bzw. die Kohorte dürfen die Schule befristet nicht betreten.

Für Personen, die nicht als Kontaktpersonen identifiziert wurden, läuft der Schulbetrieb, sofern die Schulen nicht befristet geschlossen werden, im Rahmen des Regelbetriebs (Stufe 1) oder im eingeschränkten Regelbetrieb (Stufe 2) weiter.

 

In bestimmter Region (z.B. in einer Einheitsgemeinde, Verbandsgemeinde oder einem Stadtteil) steigt Infektionsrisiko an – Übergreifen auf Schule droht. Präventive Schritte werden an allen Schulen dieser Region ergriffen.

  • Bildung von festen Lerngruppen mit fest zugeordnetem Personal,
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m,
  • Befreiung von Risikogruppen vom Präsenzunterricht nach Vorlage eines Attests,
  • Verschärfung der Hygienemaßnahmen.

 

Wechsel von Präsenzphasen in der Schule und Distanzunterricht zu Hause mit erhöhten Infektionsschutzmaßnahmen in der Schule. Schule wählt praktikables System, um Klassen zu teilen und Wechsel von Anwesenheit und Abwesenheit zu organisieren.

 

Der Wechsel zwischen Präsenz- und Distanzunterricht kann tage- oder wochenweise nach verschiedenen Modellen erfolgen.

 

Schulschließung – Distanzunterricht und Notbetreuung (Stufe 3)

 

Im Falle einer vom zuständigen Gesundheitsamt angeordneten befristeten vollständigen Schulschließung besteht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, sofern sie keiner Quarantäneanordnung unterliegen, ein Anspruch auf

Notbetreuung.

 

Unterricht findet ausschließlich als Distanzunterricht statt. Im Rahmen der Notbetreuung werden feste Gruppen gebildet. Gruppenbildung ist zu dokumentieren.

 

Weitere Maßnahmen zu Beginn des Schuljahres:

  • Personensorgeberechtigte und volljährige Schülerinnen und Schüler müssen zu Schuljahresbeginn eine unterzeichnete Versicherung der Kenntnisnahme der Infektionsschutzmaßnahmen des Hygieneschutzplanes abgeben.

Wird diese Versicherung bis zum 31. August 2020 nicht in der Schule abgegeben, ist der betreffenden Schülerin oder dem Schüler das Betreten der Einrichtung nicht mehr gestattet, solange, bis diese Versicherung vorliegt.

 

Am 27. und 28. August gilt deshalb uneingeschränkt die Maskenpflicht außerhalb des eigentlichen Unterrichts.

 

In der kommenden Woche werden noch einmal 1 Mio. Schutzmasken, 20.000 Liter Desinfektionsmittel an alle Schulen im Land sowie 12.000 FFP-2-Masken für Personal in der Risikogruppe verteilt.

 

Die Schulleitungen bekommen alle eine Checkliste, um Gefährdungsbeurteilungen und Umsetzung des Hygienerahmenplans zu dokumentieren.

 

Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet darüber, ob auf Grund der baulichen Gegebenheiten vor Ort von allen Personen innerhalb des Schulgebäudes, jedoch nicht während des Unterrichts, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu

tragen ist. Individuelle Absprachen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht sind möglich.

 

Schüler, die aus Risikogebieten zurückkehrten: Testung spätestens 72h nach Rückkehr. Ohne Nachweis über negatives Ergebnis kein Zugang zu Schulgelände

 

Verpflichtung für alle, einen Mund-Nasen-Bedeckung bei sich zu führen.

 

Tägliche Dokumentation über länger als 15-minütige Aufenthalte einrichtungsfremder Personen im Schulgebäude.

 

Ein Service ihrer

Rechts- und Fachanwälte

Wulf & Collegen

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen