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Wenn die Eltern getrennt leben, kann der Aufenthalt der gemeinsamen Kinder so gestaltet werden, dass die Betreuung unter den Eltern zu gleichen Anteilen aufgeteilt wird. Dies bedeutet z. B., dass die Kinder sich zunächst für eine oder zwei Wochen im Haushalt der Mutter aufhalten und dann anschließend für einen gleichen Zeitumfang in den Haushalt des Vaters wechseln. Mit einem solchen Wechselmodell wird gewährleistet, dass die Kinder paritätisch gleich viel Zeit mit den Eltern verbringen.
Bisher war es nach ganz einheitlicher Rechtsprechung nicht möglich, ein solches Wechselmodell zwangsweise im gerichtlichen Verfahren vor dem Familiengericht anordnen zu lassen. Vielmehr konnte ein solches Wechselmodell nur auf der Basis einer freiwilligen Vereinbarung zwischen den Eltern gelebt werden. Eine zwangsweise Festsetzung eines solchen wechselnden Aufenthaltes des Kindes zwischen den Eltern war bisher jedenfalls über ein Familiengericht nicht zu erreichen.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof überraschend mit einer Entscheidung (AZ XII ZB 601/15) die bisherige starre Auffassung der Familiengerichte aufgeweicht.
Der Bundesgerichtshof stellt entscheidend auf das Kindeswohl für die Regelung des Umganges ab. Danach ist es möglich, dass die Durchführung eines Wechselmodells die beste Regelung für das Kind ist; im Ergebnis ist damit die Anordnung eines Wechselmodells über ein Familiengericht durchsetzbar, wenn diese Regelung dann dem Kindeswohl am besten entspricht.
Der Bundesgerichtshof weicht mit dieser Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab und stellt allein auf das Kriterium des Kindeswohles ab. Dies kann im Ergebnis zu einem familiengerichtlich festgesetzten Wechselmodell führen, auch entgegen dem Willen eines Elternteils.
Es bleibt abzuwarten, wie die unteren Familiengerichte die Entscheidung des BGH umsetzen.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht

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