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Skurriler Streit um 50 Kilogramm Zahngold.
Arbeitgeber hat Sachherrschaft an Gegenständen in seinen Räumen.
Der Kläger war angestellter Geschäftsführer einer Bezirkszahnärztekammer. Im Bereich
der Tiefgarage des unter anderem von der Kammer genutzten Gebäudes soll sich ein
Raum befunden haben, zu dem der Kläger einen Schlüssel hatte. Aus diesem Raum hat
der Kläger fünf verschlossene Holzweinkisten entnommen und nach Hause transportiert.
Aufgrund seines geplanten Umzuges bat er im Spätsommer 1999 die Beklagte, die Kisten
in den neuen Wohnort mitzunehmen. Wie sich herausstellte, befand sich in den Kisten jedoch
nicht nur Wein, sondern auch über 50 Kilogramm Zahngold.
Der Kläger macht nun einen Herausgabeanspruch geltend, über den das Berufungsgericht nach Zurückverweisung
neu entscheiden muss.
Der BGH hatte dabei Gelegenheit, die Frage zu beantworten, ob sich aus der Arbeitnehmereigenschaft
des Klägers bei der Zahnärztekammer sein Besitz an den Kisten samt Inhalt
hätte ergeben können – und verneinte dies.
Maßgeblich sei die Verkehrsanschauung.
Die tatsächliche Gewalt über Gegenstände, die sich in den Räumen des Arbeitgebers befinden,
werde im Zweifel nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber als dem Besitzherrn
zugeordnet und von dessen generellen Besitzbegründungswillen getragen.
Ausgenommen sei nur offenkundig persönlicher Besitz des Arbeitnehmers. Dies gelte auch
für in Dienstgebäuden gelagerte Nahrungs- oder Genussmittel. Sie würden nach der Verkehrsanschauung
nur dann dem Arbeitnehmer zugeordnet, wenn sich aus den Umständen
zweifelsfrei ergebe, dass sie für dessen private Bedürfnisse bestimmt seien.
BGH, Urteil vom 30. Januar 2015 – V ZR 63/13
Sandro Wulf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
in Magdeburg und Stendal

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