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Das Bundesarbeitsgericht begründete zu Recht,
„Auch soweit die Beklagte die außerordentliche Kündigung darauf stützt, der Kläger habe den Geschäftsführer der Beklagten während der Geburtstagsfeier im Beisein praktisch der gesamten Belegschaft wüst beschimpft und ihn Betrüger, Gauner und Halsabschneider genannt, und das Landesarbeitsgericht dies nicht als wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung ansieht, hält das angefochtene Urteil den Angriffen der Revision nicht stand. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seines Vertreters, die nach Form oder Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, sind – davon geht auch das Berufungsgericht aus – an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen.
Es kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß die von der Beklagten behaupteten Äußerungen des Klägers eine erhebliche Beleidigung des Geschäftsführers der Beklagten darstellen. Es verletzt § 626 BGB, wenn das Landesarbeitsgericht die behaupteten wüsten Beschimpfungen während der Betriebsfeier dem außerdienstlichen Bereich zurechnet und unter den gegebenen Umständen deshalb nicht als geeignet ansieht, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darzustellen.
Wer vor der versammelten Belegschaft den Arbeitgeber grob beleidigt, bewegt sich nicht im außerdienstlichen Bereich, sondern untergräbt die Autorität seines Arbeitgebers und verstößt damit erheblich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Daß die Äußerungen auf einer Betriebsfeier gefallen sind, bei der „durchaus auch Alkohol getrunken wird“, vermag ein derartiges Fehlverhalten des Arbeitnehmers dabei regelmäßig nicht zu entschuldigen. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang zu Recht, daß das Landesarbeitsgericht nicht einmal festgestellt hat, ob und ggf. in welchem Umfang der Kläger Alkohol zu sich genommen hat, bevor er den Geschäftsführer, wie behauptet, wüst beschimpft hat. Auch der vom Landesarbeitsgericht angenommene „rauhere Umgangston“ vermag jedenfalls nicht solch gravierende Beschimpfungen zu entschuldigen, wie sie dem Kläger vorgeworfen werden.“
Die Moral von der „Geschicht“, den Arbeitgeber beleidigt man nicht.
Ferner wird wieder deutlich, wie sehr arbeitsgerichtliche Entscheidungen in den Instanzen von einander abweichen und eine verlorene Instanz nicht bedeutet, dass der Rechtsstreit endgültig verloren ist.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht

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