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Sofern ein Pkw mit angehängtem Wohnwagen geführt wird und der Wohnwagen aufgrund unerwarteter Spurrillen auf der Fahrbahn ins Schleudern gerät und dadurch mit dem Pkw kollidiert, so ist der Schaden am Pkw kein unversicherter Betriebsschaden (BGH 19.12.2012, IV ZR 21/11).
Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung mit dem Wortlaut der AKB-Klausel A.2.3.2 AKB 2008 auseinanderzusetzen. Im Ergebnis können Einwirkungen, so nach dem BGH, von außen nicht nur von der Fahrbahnbeschaffenheit kommen, sie können auch auf Witterungsverhältnisse zurückgehen.
Danach hatte der Vollkaskoversicherer auch den Schaden am Pkw auszugleichen, der dadurch entstanden ist, dass der Wohnwagen gegen den Pkw aufgrund der Fahrbahnbeschaffenheit prallte.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwältin Richter

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