info@kanzlei-wulf.de

}

08:00 – 17:00 Uhr

MD: 0391 73746100

Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern mit Blick auf die Ausübung einer schweren und ermüdenden Tätigkeit jährlich mehr Urlaubstage als den Jüngeren, ist dies unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig. Dem Arbeitgeber steht bei der Beurteilung der Arbeitsumstände eine Einschätzungsprärogative zu. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.10.2014 entschieden (Az.: 9 AZR 956/12).
Sachverhalt
Die nicht tarifgebundene Beklagte stellt Schuhe her. Sie gewährt ihren in der Schuhproduktion tätigen Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub und damit zwei Urlaubstage mehr als den jüngeren Arbeitnehmern. Die 1960 geborene Klägerin meint, diese Urlaubsregelung sei altersdiskriminierend. Die Beklagte habe deshalb auch ihr jährlich 36 Urlaubstage zu gewähren. Die Vorinstanzen haben den hierauf gerichteten Feststellungsantrag der Klägerin abgewiesen. Dagegen legte die Klägerin Revision ein.
Entscheidung des Bundesarbeitsgericht
Mehr Erholungsbedarf für ältere Arbeitnehmer bei schwerer Tätigkeit zulässig.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte habe mit ihrer Einschätzung, die in ihrem Produktionsbetrieb bei der Fertigung von Schuhen körperlich ermüdende und schwere Arbeit leistenden Arbeitnehmer bedürften nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres längerer Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer, ihren Gestaltungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten. Dies gelte auch für ihre Annahme, zwei weitere Urlaubstage seien aufgrund des erhöhten Erholungsbedürfnisses angemessen.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen