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Der BGH bekräftigt die bestehende Praxis zum Restwert erneut

Im Rahmen der Unfallregulierung kommt es immer wieder zu den unterschiedlichsten Problemen im Rahmen der Abrechnung. Der BGH (BGH, 27.09.2016, Az.: VI ZR 673/16) hat hier nunmehr erneut klargestellt, dass ein Geschädigter seinen Unfallwagen direkt verwerten darf und er auch nicht dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges Gelegenheit zu geben hat, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen oder gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen. In diesem Zusammenhang geht es immer wieder um Höhe des vermeintlichen Restwertes.

Restwert des verunfallte Fahrzeug

So kann das verunfallte Fahrzeug durchaus zu einem höheren oder einem niedrigen Restwert veräußert werden mit der Folge, dass sodann der Versicherer einen entsprechend höheren oder niedrigen Schadenbetrag an den Geschädigten auszahlen muss. Je höher der Restwert ist, umso niedriger ist der auszuzahlende Betrag des Versicherers. Die Versicherer haben also ein ureigenes Interesse an einem möglichst hohen Restwert.

Das OLG Köln hat dies bisher immer wieder auch ein wenig anders gesehen. Das schließt jedoch nicht aus, dass es durchaus Situationen geben kann, die dazu führen können, dass die Versicherer gleich-wohl über den Grundsatz der Schadensminderung Einwände erheben können, um Schnellverkäufe zu niedrig Beträgen entgegenzutreten.

So, beispielsweise dann, wenn das Gutachten verzögert übermittelt wurde (LG Saarbrücken, 3.7.15, 13 S 26/15), vom Geschädigten oder dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt ein Abwarten signalisiert wurde (OLG Düsseldorf), das Bitte-warten des Versicherers missachtet wurde (LG Erfurt, ZfS 07,84), das Bitte-melden ignoriert wurde (LG München IR + S9 8,243), der Geschädigte kein berechtigtes Interesse an einem Sofortverkauf hat, etwa weil er nicht unter Zeitdruck steht (LG Oldenburg, 13.01.2016,5 S 225 /15), der Sachverständige den Restwert erkennbar unkorrekt übermittelt hat oder sonstiger Anlass zu Misstrauen gegenüber der Restwertermittlung des Sachverständigen aufkommt.

Darüber hinaus hat der BGH in seiner Entscheidung seine Auffassung unterstrichen, dass es bei dem anzunehmenden Restwert auf den tatsächlich erzielten Erlös auch dann ankommt, wenn dieser über dem im Gutachten festgestellten Restwert liege. Das sei nur dann anders, wenn dem Mehrerlös überobligatorische Anstrengungen zugrunde liegen.

Auch bezüglich der Restwertangebote und des regionalen Marktes hat der BGH sich weiterhin klar positioniert. Danach vertritt er uneingeschränkt die Auffassung, dass allein der allgemeine regionale Markt Bezugspunkt für die Restwertschätzung des Sachverständigen ist. Angebote überregionale Anbieter, gleich welcher Art, sind also an dieser Stelle irrelevant.

Eigentlich sollte mit diesen Grundsätzen Klarheit herrschen; die Praxis zeigt jedoch, dass dies bei weiten nicht der Fall ist. So versuchen die Versicherer immer wieder gezielt, einen höheren Restwert festzuschreiben.

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