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Ob ein Verstoß gegen Datenschutzvorschriften Wettbewerber eines Unternehmens dazu berechtigt, eine kostenpflichtige Abmahnung auszusprechen, ist schon länger umstritten.
So hat das OLG Hamburg beispielsweise die Vorschrift des § 13 Abs. 1 TMG, wonach Online-Anbieter den Nutzer auf die Erhebung personenbezogener Daten hinweisen müssen, als so genannte Marktverhaltensregelung qualifiziert (Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013 – 3 U 26/12). Das Berliner Kammergericht hingegen hat dies abgelehnt (KG, Beschluss vom 29.04.2011 – 5 W 88/11).

Dem OLG Hamburg zufolge war also eine Abmahnung möglich – nach Ansicht des KG hingegen nicht. Zum Teil vertraten die Gerichte auch die Ansicht, dass Datenschutznormen generell keine marktverhaltensregelnden Normen seien – und Abmahnungen somit ausgeschlossen sind (OLG München, ZD 2012, 330; OLG Düsseldorf, DUD 2004, 631; OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 839).
Dieser unsicheren Rechtsprechung hat das Hanseatische OLG Hamburg nun mit Urteil vom 25.10.2018 – 3 U 66/17 eine weitere Nuance hinzugefügt.

Danach hat nicht jegliche datenschutzrechtliche Norm marktverhaltensregelnden Charakter und berechtigt somit zu einer Abmahnung. Vielmehr muss nach dem neuesten Richterspruch die jeweilige Norm konkret darauf überprüft werden, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat

Für die konkret in Rede stehende Vorschrift des § 28 Abs. 7 S. 3 BDSG a.F. hat das OLG Hamburg dies abgelehnt. Im Rahmen dieser Norm, so die Hamburger Richter, gehe es um besonders sensible Gesundheitsdaten und deren Verarbeitung zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten. Damit gehe es also gerade nicht um eine Datennutzung zum Zwecke der Werbung und damit für Zwecke, die die geschützten Interessen des Betroffenen gerade in Bezug auf seine Marktteilnahme berühren.

Nach der Hamburger Entscheidung kann also also nicht jeder Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen aus der DSGVO auch mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geahndet werden. Zum Verstoß hinzukommen muss also noch, dass die verletzte Vorschrift auch gerade das Marktverhalten regeln soll.
Sie sind sich angesichts dessen unsicher, ob Sie sich datenschutzkonform verhalten und möchten Abmahnungen vermeiden? Oder Sie haben schon eine Abmahnung bekommen?
Dann rufen Sie uns an oder schicken uns eine E-Mail! Wir beraten und vertreten Sie gern.

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Wulf & Collegen
Lars Hänig
Rechtsanwalt

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